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Jahressteuergesetz 2020 endgültig verabschiedet

Aktualisiert: 24. Dezember 2020 | Veröffentlicht: 26. Oktober 2020

Bundestag und Bundesrat haben das Jahressteuergesetz 2020 endgültig verabschiedet. Gegenüber den Gesetzentwürfen haben sich noch Veränderungen ergeben. Neu ist z.B. die Einführung einer Homeoffice-Pauschale und die Fristverlängerung für steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis Juni 2021. Das Gesetz enthält umfangreiche steuerliche Regelungen, von denen wir einige wichtige nennen möchten:

Lohnsteuer:

  • Für Zwecke steuerfreier Zusatzbezüge wird gesetzlich definiert, wann eine Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer Arbeitslohnerhöhung gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Gehaltsumwandlungen sind damit nicht mehr begünstigt. Betroffen sind zum Beispiel Leistungen des Arbeitgebers für Kosten der Kinderbetreuung, Gesundheitsförderung im Betrieb, der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das Aufladen eines Elektrofahrzeugs usw.
  • Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2021 verlängert.
  • Die Frist für lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum 30.6.2021 verlängert.
  • Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird ab 2022 von 44 € auf 50 € angehoben.
  • Ein elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern soll künftig die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzen. Die Umsetzung im Regelbetrieb soll aber erst ab 1.2.2024 erfolgen.

Einkommensteuer:

  • Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 kann für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird, eine sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 €, höchstens 600 € pro Jahr, abgezogen werden. Es dürfen dann jedoch keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
  • Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen wird die Grenze, ab der generell eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen ist und Vermieter ihre Kosten nur anteilig steuerlich abziehen dürfen, ab dem Jahr 2021 von 66% auf 50% der ortsüblichen Miete herabgesetzt.
  • Die Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG werden mit Wirkung ab dem Jahr 2020 neugestaltet.

Umsatzsteuer:

  • Der Mini-One-Stop-Shop wird zum One-Stop-Shop erweitert und umfasst künftig sämtliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer sowie Fernverkäufe (Versandhandel und „Lieferungen“ über elektronische Schnittstellen) innerhalb der Europäischen Union.
  • Für Fernverkäufe von aus Drittstaaten importierten Gegenständen mit einem Wert von bis zu 150 € wird ein Import-One-Stop-Shop neu eingeführt.
  • Für Versandhändler wird neben neuen Einfuhrmodalitäten für Lieferungen aus Drittländern insbesondere eine einheitliche und niedrige Lieferschwelle für Fernverkäufe innerhalb der Europäischen Union eingeführt.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, das sog. Reverse-Charge-Verfahren, wird auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer erweitert.
  • Es wird klargestellt, dass die gesetzliche Regelung, nach der festsetzungsverjährte Steuerbescheide im Falle rückwirkender Ereignisse noch änderbar sind, nicht für Rechnungsberichtigungen gilt. Die rückwirkende Berichtigung einer fehlerhaften Eingangsrechnung kann daher zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn der entsprechende Umsatzsteuersteuerbescheid nicht mehr aufgrund anderer Rechtsnormen änderbar ist.

Erbschaftsteuer:

  • Das Todesjahr betreffende Steuererstattungsansprüche des Erblassers sollen künftig der Erbschaftsteuer unterliegen, auch wenn sie erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen (z.B. Erstattung von Einkommensteuer für das Todesjahr).
  • Bislang sind nur Schulden und Lasten, die unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, erbschaftsteuerlich nicht abziehbar. Künftig dürfen auch Schulden und Lasten, die nur mittelbar zuordenbar sind (z.B. Pflichtteilsansprüche), anteilig nicht mehr abgezogen werden, soweit sie auf steuerbefreites Vermögen entfallen.

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