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Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Beckmann

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Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. Thomas Beckmann

Dr. Thomas Beckmann

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

beckmann@stueckmann.de
+49 521 2993140

Assistenz

Meine Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Beratung von Familienunternehmen und Familien
  • Nachfolgegestaltung
  • Beratung und Betreuung von Non-Profit-Organisationen
  • Stiftungswesen

Weiteres Engagement:

  • Geschäftsführer der Hanne und Werner Mirow-Stiftung
  • Mitglied im Senat der Wirtschaft Deutschland e.V.
  • Mitglied im DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband e.V. - Vorsitz der Gruppe Nordrhein-Westfalen
  • Mitglied im Rotary Club Detmold-Oerlinghausen

Vita:

  • Jahrgang 1961
  • Seit 1991 bei HLB Stückmann
  • Partner seit 1998
 
02. Februar 2022

Finanzverwaltung plant Erleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen

Für wirtschaftlich aufgrund der Corona-Pandemie besonders betroffene Unternehmen und deren Unternehmer sind offenbar Erleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer geplant. Um zusätzliche Belastungen zu vermeiden, soll Finanzämtern einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zufolge ermöglicht werden, auf Nachzahlungen zu verzichten, die aufgrund einer Unterschreitung der Lohnsumme gedroht hätten.
 
Oktober 2019

Steuerbegünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung bei einer Kapitalgesellschaft: Anmerkung zum BFH-Urteil vom 20.2.2019 - II R 25/16

NWB StuB 19/2019, S. 738 ff.
 
13. Juni 2019

Grundsatzurteil des BFH zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung aufgrund der sog. „Poolvereinbarung“ bei Kapitalgesellschaften

Mit Urteil vom 20.2.2019 Az: II R 25/16 klärt der BFH einige offene Fragen zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung aufgrund einer sog. „Poolvereinbarung“ bei Kapitalgesellschaften, insbesondere welche Formerfordernisse bestehen.
 
08. Februar 2019

Keine Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des ErbStAnpG 2016

as FG Köln entschied mit Urteil vom 8.11.2018 (7 K 3022/17; Rev. BFH II R 1/19), dass auch die in der Zeit vom 1.07.2016 bis zum 9.11.2016 eingetretenen Erbfälle der Erbschaftsteuer unterliegen. Es ist von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Anwendbarkeit des ErbStAnpG 2016 nicht überzeugt.
 
 

Fachgebiete

Nachfolgeberatung

Die Nachfolgeregelung ist ein wichtiges Thema – insbesondere in Familienunternehmen. Wir begleiten und beraten Sie im gesamten Prozess.
 

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Steuerberatung

Steuergesetze sind komplex und ändern sich zudem regelmäßig. Wir sind immer auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Vorgaben und kennen dank persönlicher Beratung Ihre unternehmerischen Ziele genau. Auf dieser Basis beraten wir Sie mit unserem bewährten „Blick fürs Ganze“ und machen so für Sie das Beste aus Ihren Steuern.
 

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